Statuten
A. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Tischtennis-Club Frick (nachstehend TTC Frick genannt) besteht in Frick ein Verein im Sinne von Art.60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
B. Zweck
Art. 2
Der TTC Frick bezweckt:
a) die Förderung und Pflege des Tischtennissportes
b) die Pflege von Kontakten unter den Vereinsmitgliedern
Er ist Mitglied des Kantonalen Aargauischen Tischtennisverbandes (KATTV), des Nordwestschweizerischen Tischtennisverbandes (NWTTV) und des Schweizerischen Tischtennisverbandes (STTV).
C. Mittel
Art. 3
Der TTC Frick sucht seine Mittel zu erreichen durch:
a) Eine aktive Teilnahme der Mitglieder an geeigneten Aktionen zur Förderung des Vereinszweckes
b) Jahresbeiträge der Mitglieder
c) Zinsen des Vereinsvermögens
d) Freiwillige Zuwendungen
e) Erträge aus Vereinsanlässen
D. Organisation
Art. 4
Die Organe des TTC Frick sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Versammlung der lizenzierten Spieler
d) Die technische Kommission
e) Die Revisoren
Art. 5
Der Generalversammlung stehen als oberstes Organ alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind.
Art. 6
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Vereinsmitglieder mindestens 10 Tage im Voraus.
Art. 7
Die Vereinsfarben sind rot/schwarz.
Art. 8
Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, sowie sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. (Er kann über einen Betrag von Fr. 3'000.-- verfügen.) Als Grundlage für das Pflichtenheft des Vorstandes dient dasjenige des STTV.
Art. 9
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- TK-Chef
- Nachwuchsverantwortlicher
- Materialverwalter
Art. 10
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 11
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident (oder sein Stellvertreter) und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Endet eine Beschlussfassung des Vorstandes unentschieden, entscheidet der Präsident (Stichentscheid).
Art. 12
Der Präsident und ein Vorstandsmitglied sind zu zweit im Namen des Vereins unterschriftsberechtigt. Bei Vertragsabschlüssen bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
Art. 13
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens 6 Tage vorher. Der Vorstand führt über seine Sitzungen sowie über die Generalversammlung ein Protokoll.
E. Mitgliedschaft
Art. 14
Als Mitglied des TTC Frick können alle Personen aufgenommen werden, die sich dem Vereinsziel gemäss Statuten verpflichten können.
Art. 15
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben.
Art. 16
Der Aktivmitgliederbeitrag unterteilt sich in 4 Kategorien:
a) U13 / U15
b) U18
c) Erwachsene
d) Familien
Die Alterskategorien werden so begrenzt, dass vor dem 1. Januar der laufenden Saison bei Nachwuchsspielern U13 das 13. Altersjahr, bei U15 das 15. Altersjahr und bei U18 das 18. Altersjahr nicht vollendet sein darf. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben keinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Art. 17
Passivmitglied des TTC Frick kann jeder werden. Der Beitrag wird pro Vereinsjahr von der Versammlung festgelegt.
Art. 18
Der Austritt muss jeweils mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung (GV) erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Das Austrittsgesuch ist schriftlich an den Präsidenten des TTC Frick zu richten. Ist ein Austritt ordnungsgemäss erfolgt, so kann auf Wunsch die Freigabe schriftlich bestätigt werden (Art. 13.2; Sportreglement STTV).
Art. 19
Mitglieder, die sich den Vorschriften des Vorstandes, den Statuten oder Reglementen nicht fügen, den Interessen oder dem Ansehen des TTC Frick zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Betreibungen behält sich der Vorstand vor. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Bei Antragstellung auf Ausschluss, ist dem betreffenden Mitglied dies vor der Generalversammlung mitzuteilen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Art. 20
Die Mitglieder haften bei Vereinsschulden nur mit ihrem Jahresbeitrag.
F. Statuten
Art. 21
Eine Statutenänderung kann nur an einer Generalversammlung als separates Traktandum vorgenommen werden.
G. Rechnungsabschluss
Art. 22
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Mai jeden Jahres und endigt mit dem 30. April des nächstfolgenden Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind am 1. August fällig.
H. Auflösung
Art. 23
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden dem Beschluss zustimmt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet in diesem Fall der Vorstand.
I. Schlussbestimmungen
Art. 24
Das vorliegende Vereinsstatut wurde von der Generalversammlung am 1. Juni 1996 genehmigt und tritt ab diesem Datum in Kraft.
Art. 25
Im vorliegenden Vereinsstatut wird Art. 16 formal geändert. Die Alterskategorien werden an jene des Sportreglementes STTV Art 10.4 angepasst. Die Änderung wurde nach Art. 21 vorschriftsgemäss traktandiert und von der Generalversammlung am 24. Mai 2002 genehmigt.
Art. 26
Im vorliegenden Vereinsstatut wird Art. 16 formal geändert. Die Alterskategorien werden an jene des Sportreglementes STTV Art 10.2 angepasst. Die Änderung wurde nach Art. 21 vorschriftsgemäss traktandiert und von der Generalversammlung am 21. Mai 2010 genehmigt.
Art. 27
Im vorliegenden Vereinsstatut wird Art. 18 formal geändert. Die Austrittsbestimmungen werden den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die Änderung wurde nach Art. 21 vorschriftsgemäss traktandiert und von der Generalversammlung am 25. Juni 2021 genehmigt.
5070 Frick, 25. Juni 2021 Der Präsident Der Aktuar
Walter Widmer Markus Senn